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RM plus GmbH

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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die RM plus GmbH schließt Maklerverträge ausschließlich unter Vereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Betreuung in dem Bereich Maklertätigkeit sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

2. Anzuwendendes Recht; Erfüllungsort
Für sämtliche Rechtsgeschäfte gilt - Deutsches Recht - als vereinbart.
Neben den schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmungen sind bei Vertragsabschluss keine weiteren Abreden zwischen den Parteien getroffen worden.
Erfüllungsort für die von der RM plus GmbH zu erbringenden vertraglichen Leistungen ist - soweit nicht anders vereinbart - Seligenstadt.

3. Vertragsgegenstand
Die RM plus GmbH erbringt ihre Nachweise von Vertragsabschlussgelegenheiten und Vermittlungsleistungen aufgrund von Informationen Dritter.
Obwohl sich die RM plus GmbH über Erhalt möglichst vollständigen und richtigen Objekt- und Vertragspartner-Angaben bemüht; kann eine Gewähr oder Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen werden, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. RM plus GmbH haftet auch bei fahrlässiger Pflichtverletzung im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Angebote der RM plus GmbH werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt; sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf, -vermietung und -verpachtung bleiben vorbehalten.
Neben Maklerleistungen erbringt die RM plus GmbH auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch sonstige Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen werden einzelvertraglich geregelt und gesondert berechnet.

4. Beauftragung durch Dritte
Die RM plus GmbH ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages, entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Die RM plus GmbH wird in diesem Fall ihre Tätigkeit in unparteiischer und pflichtgemäßer Weise ausüben.

5. Vertraulichkeit; Weitergabe von Informationen und Unterlagen
Angebote und Mitteilungen der RM plus GmbH sind nur für den Empfänger selbst bestimmt. Sie sind  vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag mit diesen Dritten zustande, so führt dies ebenfalls zu einem Provisionsanspruch der RM plus GmbH in voller Höhe.

6. Vorkenntnis
Ist dem Empfänger die durch RM plus GmbH nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so ist er verpflichtet, RM plus GmbH dies unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen. Anderenfalls ist insoweit, unbeschadet einer möglichen Vorkenntnis, bei Abschluss eines vermittelten oder nachgewiesenen Vertrages die vereinbarte Provision zu zahlen.

7. Provisionssätze
Zwischen dem Auftraggeber und der RM plus GmbH werden folgende Provisionssätze für Nachweis und/oder Vermittlungen vereinbart:
7.1. Kauf –
Im Falle eines Objektankaufes oder dem Kauf von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen basiert die zu zahlende Provision auf dem beurkundeten Gesamtkaufpreis sowie aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen.
Die Berechnungsgrößen für die Provision gegenüber dem Käufer lauten wie folgt: 5% zuzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer.
7.2. Vermietung und Verpachtung gewerblicher Flächen –
Für Gewerbeflächen beträgt die Provision 3,0 Monatsmieten zuzüglich Neben- und Betriebskosten.
7.3. Wohnraumvermietung –
Bei der Vermietung von Wohnraum beträgt die Provision 2,0 Netto-Monatsmieten, zahlbar durch den Mieter.
7.4. Erbbaurecht –
Bei der Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten beträgt die Provision 5 % des Vertragswertes, zahlbar durch den Erbbaurechtsnehmer.
Ist ein solcher nicht vereinbart, tritt an dessen Stelle nach unserer Wahl entweder der 25-fache Jahreserbbauzins oder der zu errechnende Kapitalbarwert des Erbbaurechtes. Bei der Berechnung des Kapitalbarwertes ist der marktübliche Effektivzinssatz für Hypothekendarlehen mit einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren bei 100 % Auszahlung anzusetzen.
7.5. An- und Vorkaufsrecht –
Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten beträgt die Provision 1% des Verkehrswertes des Grundstückes, zahlbar durch den Vorkaufsberechtigten.
Die gesamten Provisionen verstehen sich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

8. Entstehen und Fälligkeit des Provisionsanspruches
Der Provisionsanspruch der RM plus GmbH entsteht und wird fällig, sobald aufgrund ihres Nachweises oder ihrer Vermittlung ein Hauptvertrag abgeschlossen ist. Für die Entstehung des Provisionsanspruches ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit der RM plus GmbH die einzige Ursache für den Abschluss des Hauptvertrages ist; es genügt vielmehr Mitursächlichkeit.
 
Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn ein von dem ursprünglich von der RM plus GmbH nachgewiesenes oder vermitteltes Geschäft abweichender, wirtschaftlich jedoch gleichwertiger Hauptvertrag abgeschlossen ist. Wirtschaftlich gleichwertig ist ein Vertrag insbesondere dann, wenn der Hauptvertrag mit von dem Angebot der RM plus GmbH abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird oder wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Hauptvertrag zustande kommt, der mit dem angestrebten Geschäft identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angestrebten Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag abgeschlossen wird.
 
Der Provisionsanspruch der RM plus GmbH bleibt auch dann bestehen, wenn der bereits abgeschlossene Vertrag nachträglich einvernehmlich von den Vertragspartnern aufgehoben wird bzw. durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt.
 
Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder sonstigen, in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird.

9. Folgegeschäft
Ein Provisionsanspruch steht RM plus GmbH auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von RM plus GmbH vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen, die ihre Grundlage in dem zwischen RM plus GmbH und Auftraggeber/Objekt-Auftraggeber oder zwischen RM plus GmbH und Käufer/Mieter abgeschlossenen Maklervertrag finden.

10. Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch der RM plus GmbH wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist sofort nach Rechnungslegung fällig und zahlbar ohne jeden Abzug. Im Verzugsfalle sind Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % p. a. über Bundesbankdiskontsatz fällig. Erfolgt der Vertragsabschluss ohne Teilnahme der RM plus GmbH, so ist die provisionspflichtige Vertragspartei verpflichtet der RM plus GmbH unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt zur Berechnung des Provisionsanspruches zu erteilen und auf erstes Verlangen hin der RM plus GmbH eine einfache Vertragsabschrift zu überlassen.

11. Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die RM plus GmbH zur Erfüllung dieses Vertrages befugt ist, die notwendigen persönlichen Daten des Auftraggebers zum Zwecke der automatischen Datenverarbeitung zu speichern und zu übermitteln. Der Auftraggeber verzichtet deshalb auf weitere Benachrichtigungen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

12. Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen; Gerichtsstand
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird davon die Rechtsverbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle eventueller unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen ein.
 
Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Seligenstadt vereinbart.

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